Die Enthornung von Gitzi sollte nicht als Routineeingriff angesehen werden, sondern nur in besonderen Fällen (Wertvolle Zuchttiere, Rassebild, Schutz des Bockes der
Herde, Schutz anderer Tiere bei der Sömmerung, Schutz der Betreuungspersonen, Haltungsform und Melksysteme) durchgeführt werden. Eine Enthornung ist aus
Sicht der Tierschutzgesetzgebung absolut vertretbar, darf aber nur vom Tierarzt durchgeführt werden. Die bei der
Ziege tiefer sitzende, breiter ausgebildete und schneller wachsende Hornanlage erschwert die Enthornung.
Die Tiere sollten daher nicht älter als 14 Tage (weibliche Tiere) bzw. 7 Tage (Böcke) sein.
Die Enthornung wird in Vollnarkose und zusätzlicher, lokaler Schmerzausschaltung durchgeführt. Weiter werden ein Schmerzmittel und Tetanus- (Starrkrampf) serum
verabreicht. Nach der Enthornung sollten die Gitzi möglichst warm gehalten werden. Eine Fütterung darf erst erfolgen wenn sie wieder vollständig wach sind.